(1) Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannte ‚Eingangsbestätigung‘ kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 40 Absatz 2 verwendet werden. Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte PersonenBei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. In diesem Fall ist auch hier ‚1‘ zu verwenden. (1) In dieser Anlage werden gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt.
(8) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 6 und 7 sind in Anhang IV enthalten. (1) Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Bestimmungsstelle während deren Öffnungszeiten zu gestellen. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten können die Zollbehörden die Beschau der Waren jedoch auch an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen. (1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2-Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden. ... aber es muss ja keine Stahltrommel sein. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden.Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Die Attribute ‚vereinbarter Warenort‘/‚Code für vereinbarten Ort‘, ‚bewilligter Warenort‘ und ‚Code für vereinbarten Ort‘ können nicht gleichzeitig verwendet werden.Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe ‚KONTROLLERGEBNIS‘ verwendet wird. (3) Bei der Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine ‚Vorab-Ankunftsanzeige‘ und allen angemeldeten Durchgangszollstellen mit einer ‚Vorab-Durchgangsanzeige‘ die Einzelheiten zu dem gemeinsamen Versandverfahren an.
(1) Ist bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine ‚Eingangsbestätigung‘ oder ist innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der ‚Eingangsbestätigung‘ keine ‚Kontrollergebnisnachricht‘ eingegangen, so leiten sie ein Suchverfahren ein, um sich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu beschaffen oder, sofern dies nicht möglich ist, umdie Umstände des Entstehens der Schuld festzustellen,die für die Erhebung zuständigen Behörden zu ermitteln. C;die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle oder im Fall der vereinfachten Verfahren von dem zugelassenen Versender mit dem Sichtvermerk versehen;wird das Versandbegleitdokument verwendet, so darf auf der Versandanmeldung weder ein Strichcode noch die Versand-Bezugsnummer (MRN) erscheinen.Bei Anwendung des Notfallverfahrens müssen sämtliche Anmeldungen, die in das EDV-System eingegeben, aufgrund des Ausfalls des EDV-Systems aber noch nicht verarbeitet wurden, storniert werden. Prüfung durch die Abgangsstelle‛ die gemäß Artikel 29 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:Nehmen die Zollbehörden des Abgangslands bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld ‚D.